3. Die Kosten des Kreisamts Z. von Fr. 350.-- sowie die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens von Fr. 6'720.20 gehen zu Lasten von B., welcher A. überdies für das vorinstanzliche Verfahren mit Fr. 1'936.80 (inkl. MWSt und Barauslagen) aussergerichtlich zu entschädigen hat. 4. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 5'000.-- zuzüglich Schreibgebühr von Fr. 320.--, insgesamt somit Fr. 5'320.--, gehen zu Lasten von B., welcher A. überdies für das Berufungsverfahren mit Fr. 2'500.-- (inkl. MWSt) aussergerichtlich zu entschädigen hat. 5. B. wird eine Purgationsfrist von einem Monat seit Mitteilung dieses Urteils angesetzt.