Seite 17 — 19 Seite 18 — 19 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Berufung wird gutgeheissen und die Ziffern 1 bis 3 des Dispositivs des angefochtenen Urteils des Bezirksgerichts Plessur vom 26. Mai 2009 werden aufgehoben. 2. Die Klage wird gutgeheissen und B. verpflichtet, A. Fr. 17'108.50 nebst Zins zu 5 % seit dem 13. März 2008 zu bezahlen.