Soweit er dies nicht getan hat, hat er die daraus resultierenden Folgen selbst zu tragen. Dies gilt umso mehr als der Vorinstanz keine offenkundigen Fehler vorgehalten werden können, was praxisgemäss Voraussetzung für die Überbindung von Kosten an die Vorinstanz wäre (PKG 2004 Nr. 11). Demnach gehen die Kosten des Berufungsverfahrens zu Lasten des Berufungsbeklagten, welcher überdies verpflichtet wird, den Berufungskläger aussergerichtlich zu entschädigen. In Ermangelung einer eingereichten Honorarnote sowie angesichts des Aufwands und der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen erscheint eine Entschädigung in Höhe von Fr. 2'500.-- (inkl. MWSt und Spesen) als angemessen.