c. Soweit der Berufungskläger ausführt, die gerichtlichen und aussergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens seien aus Gründen der Billigkeit allenfalls der Vorinstanz aufzuerlegen, zumal der Berufungsbeklagte weder am vorinstanzlichen noch am vorliegenden Berufungsverfahren teilgenommen habe, besteht hierfür keine Veranlassung. Der Berufungsbeklagte hatte sehr wohl die Gelegenheit, sich am Verfahren zu beteiligen. Soweit er dies nicht getan hat, hat er die daraus resultierenden Folgen selbst zu tragen.