– Da der Berufungskläger dagegen nichts einwendet, ist auch vorliegend umfangmässig von der von der Vorinstanz gekürzten Honorarnote auszugehen, zumal deren Argumentation durchaus vertretbar ist. In Gutheissung der Berufung ist dem Berufungskläger demnach die gesamte Umtriebsentschädigung in Höhe von Fr. 1'936.80 (inkl. MWSt und Barauslagen) zuzusprechen.