Damit seien die hierdurch verursachten Kosten als unnötig im Sinne von Art. 122 Abs. 2 ZPO-GR zu qualifizieren und nicht zu entschädigen. Dem Kläger stehe nur eine Umtriebsentschädigung zu, welche sich auf Fr. 1'936.80 inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer (Fr. 3'873.60 : 2) belaufe. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sei er mit Fr. 968.40 aussergerichtlich zu entschädigen (E. 5.b.aa. f., S. 31 f.). – Da der Berufungskläger dagegen nichts einwendet, ist auch vorliegend umfangmässig von der von der Vorinstanz gekürzten Honorarnote auszugehen, zumal deren Argumentation durchaus vertretbar ist.