Ebenso wenig sei ein Grund ersichtlich, der eine Mandatierung zu einem solch späten Verfahrensstadium erforderlich gemacht hätte. Im Gegenteil habe der Kläger mit der Redigierung der Prozesseingabe unter Beweis gestellt, dass er durchaus in der Lage sei, den Prozess selber zu führen. Es habe für ihn somit weder ein Anlass bestanden, einen Rechtsvertreter beizuziehen, noch sei der Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich gewesen. Damit seien die hierdurch verursachten Kosten als unnötig im Sinne von Art. 122 Abs. 2 ZPO-GR zu qualifizieren und nicht zu entschädigen.