Seite 16 — 19 Honorars entspreche, das ein Rechtsanwalt im Gerichtsverfahren für die Vertretung von Drittinteressen fordern könne. Zudem habe der Kläger die Prozesseingabe selber verfasst und während des Beweisverfahrens auf den Beizug eines Rechtsvertreters verzichtet. Weshalb er sich veranlasst gesehen habe, sich anschliessend an der Hauptverhandlung vertreten zu lassen, sei nicht bekannt. Ebenso wenig sei ein Grund ersichtlich, der eine Mandatierung zu einem solch späten Verfahrensstadium erforderlich gemacht hätte.