b. In Gutheissung der Berufung sind die Kosten des Kreisamts Z. von Fr. 350.- - sowie die Kosten des Bezirksgerichts Plessur von Fr. 6'720.20, welche die Vorinstanz den Parteien je zur Hälfte auferlegt hat, vollumfänglich vom Berufungsbeklagten zu tragen. Hinsichtlich der aussergerichtlichen Entschädigung des Berufungsklägers hat die Vorinstanz festgehalten, ein Rechtsanwalt, der in eigener Sache auftrete, könne nur eine Umtriebsentschädigung verlangen, die der Hälfte des