11. Ist die Berufung nach dem Gesagten gutzuheissen, ist auch eine Anpassung der vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolge vorzunehmen. a. Der unterliegende Teil wird in der Regel zur Übernahme sämtlicher Kosten des Verfahrens verpflichtet (Art. 122 Abs. 1 ZPO-GR). Darüber hinaus wird die unterliegende Partei gemäss Art. 122 Abs. 2 ZPO-GR in der Regel verpflichtet, der obsiegenden alle ihr durch den Rechtsstreit verursachten, notwendigen Kosten zu ersetzen. Aufgrund des Verweises in Art. 223 ZPO-GR gelten diese Bestimmungen auch für das Berufungsverfahren.