10. Wie erwähnt (vgl. E. 3 hiervor), findet auf den Berufungsbeklagten das Kontumazverfahren Anwendung. Dabei ist ihm gestützt auf Art. 128 ZPO-GR eine einbis sechsmonatige Purgationsfrist anzusetzen, innert welcher er bei Nachweis eines Entschuldigungsgrundes im Sinne von Art. 130 ZPO-GR die Wiederaufnahme des Verfahrens verlangen kann. Da sich der Berufungsbeklagte seit langem auf die Kontumazierung einstellen konnte, erscheint es angezeigt, sich bei der Bemessung dieser Frist mit der gesetzlichen Mindestdauer von einem Monat zu begnügen.