9. Soweit der Berufungskläger rügt, die Vorinstanz hätte nach dem Grundsatz „iura novit curia“ bei einem grundsätzlich anerkannten Stundenaufwand von 28.9 Stunden und einem in der Honorarvereinbarung abgemachten Stundenansatz von Fr. 300.-- zumindest ein Honorar nach Zeitaufwand von total Fr. 9'328.92 (inkl. MWSt) gutheissen müssen, ist darauf nicht weiter einzugehen, da die Berufung bereits aus vorgenannten Gründen gutzuheissen ist.