Seite 15 — 19 samten Honorarnote auch das Honorar in Zusammenhang mit dem Aktienkaufvertrag als anerkannt zu gelten hat. Es kann nicht angehen, eine Honorarnote in ihrer Gesamtheit für anerkannt zu erklären, im weiteren Verlauf jedoch einzelne Positionen für nicht ausgewiesen zu befinden. Im Übrigen erscheint die vom Berufungskläger geltend gemachte Entschädigung auch angesichts des hierfür notwendigen Aufwands als angemessen. Die Berufung ist mithin auch in diesem Punkt gutzuheissen.