sition betreffend Aktienkaufvertrag H. AG über einen Betrag von Fr. 2'400.-- enthalten. Gilt nun aber aufgrund der Akten sowie nach Auffassung der Vorinstanz als erstellt, dass die betreffende Honorarnote vom Berufungsbeklagten anerkannt worden ist und das Honorar für die Ausarbeitung des Aktienkaufvertrags Bestandteil derselben ist, hat dies unweigerlich zur Folge, dass mit Anerkennung der ge-