In Würdigung der aktenkundigen Beweismittel ist die Vorinstanz sodann zur Auffassung gelangt, der Berufungsbeklagte habe vorerwähnte Honorarnote des Berufungsklägers laut der Zeugenaussage von C. nicht nur angenommen, sondern auch in Aussicht gestellt, die darin ausgewiesenen Forderungen zu begleichen, und dadurch die darin enthaltene Offerte des Berufungsklägers stillschweigend angenommen (E. 4.d.cc.ccc, S. 27). Wenn sie nun diesen Ausführungen zum Trotz an anderer Stelle zum Schluss gelangt, die Forderung in Bezug auf den Aktienkaufvertrag sei nicht ausgewiesen, verhält sie sich offenkundig widersprüchlich. In der Honorarnote vom 3. September 2007 (KB 34) ist nämlich auch die Po-