Sie habe keinen Anlass, an der Richtigkeit der klägerischen Darstellung zu zweifeln (E. 4.d.bb, S. 25). In Würdigung der aktenkundigen Beweismittel ist die Vorinstanz sodann zur Auffassung gelangt, der Berufungsbeklagte habe vorerwähnte Honorarnote des Berufungsklägers laut der Zeugenaussage von C. nicht nur angenommen, sondern auch in Aussicht gestellt, die darin ausgewiesenen Forderungen zu begleichen, und dadurch die darin enthaltene Offerte des Berufungsklägers stillschweigend angenommen (E. 4.d.cc.ccc, S. 27).