c. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Urteil in Erwägung gezogen, der Kläger habe seine Leistungen unter anderem in der Honorarnote vom 3. September 2007 (KB 34) detailliert aufgeführt und die darin angeführten Leistungen, soweit möglich, durch entsprechende Arbeitsergebnisse dokumentiert. Sie habe keinen Anlass, an der Richtigkeit der klägerischen Darstellung zu zweifeln (E. 4.d.bb, S. 25).