Damit fehle eine für die Gutheissung der fraglichen Forderung wesentliche Behauptungsgrundlage, weshalb darüber gemäss Art. 119 ZPO- GR kein Beweis abgenommen werden könne. Die entsprechende Forderung des Klägers sei somit nicht ausgewiesen (E. 4.d.dd, S. 28). Diese Auffassung geht fehl.