Da die Redigierung des in Frage stehenden Kaufvertrags nicht als solche zu qualifizieren sei, weil er nicht öffentlich beurkundet werden müsse, scheide die Berechnung des geschuldeten Honorars nach Massgabe der Verordnung über die Notariatsgebühren aus. Der Kläger könne hierfür lediglich ein nach dem Zeit- und Sachaufwand zu berechnendes Honorar fordern, welches vorliegend nicht ermittelt werden könne, da er die entsprechenden Aufwendungen weder in der Prozesseingabe noch in den eingereichten Urkunden beziffert habe. Damit fehle eine für die Gutheissung der fraglichen Forderung wesentliche Behauptungsgrundlage, weshalb darüber gemäss Art.