b. Die Vorinstanz hat hierzu in Erwägung gezogen, der Kläger sei nicht berechtigt, sein Honorar für die Ausarbeitung des Kaufvertrags für die Aktien der „H. AG“ unter Zugrundelegung der Verordnung über die Notariatsgebühren zu berechnen. Zwar hätten die Parteien eine entsprechende Abrede getroffen, diese gelte jedoch nur für notarielle Arbeiten. Da die Redigierung des in Frage stehenden Kaufvertrags nicht als solche zu qualifizieren sei, weil er nicht öffentlich beurkundet werden müsse, scheide die Berechnung des geschuldeten Honorars nach Massgabe der Verordnung über die Notariatsgebühren aus.