8.a. Der Berufungskläger macht sodann geltend, die Vorinstanz habe seinen Anspruch im Betrag von Fr. 2'582.40 (inkl. MWSt) für die Ausfertigung des Aktienkaufvertrags zu Unrecht abgewiesen. So sei für Grundstück Nr. 3194, welches allenfalls im Rahmen einer Übernahme der Aktientotalität der Firma H. AG habe übernommen werden sollen, ein Kaufpreis von Fr. 2.4 Mio. vorgesehen gewesen. Entsprechend sei hierfür ein als Pauschale „Notariatsgebühr“ bezeichneter Betrag von Fr. 2'400.-- zuzüglich Mehrwertsteuer belastet worden. Aber selbst unter Berücksichtigung eines Stundenaufwands von vier bis sechs Stunden à Fr. 300.--