Die Nichtbestreitung einer detaillierten Rechnung während einiger Monate kann zwar nicht als stillschweigende Annahme derselben betrachtet werden (BGE 112 II 500 E. 3.b S. 502), sie stellt aber immerhin ein Indiz für ein Akzept dar, ist doch nach allgemeiner Lebenserfahrung davon auszugehen, dass ein Geschäftsmann gegen eine unberechtigte Rechnung dieser Grössenordnung umgehend reklamiert, spätestens aber nach dem Eingang von Mahnungen eine Reaktion zeigt. Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass der Berufungsbeklagte entgegen vorerwähnter Rechtsprechung nicht nur einige Monate, sondern mittlerweile bereits einige