auch nicht im vorliegenden Verfahren. Die Nichtbestreitung einer detaillierten Rechnung während einiger Monate kann zwar nicht als stillschweigende Annahme derselben betrachtet werden (BGE 112 II 500 E. 3.b S. 502), sie stellt aber immerhin ein Indiz für ein Akzept dar, ist doch nach allgemeiner Lebenserfahrung davon auszugehen, dass ein Geschäftsmann gegen eine unberechtigte Rechnung dieser Grössenordnung umgehend reklamiert, spätestens aber nach dem Eingang von Mahnungen eine Reaktion zeigt.