d/cc. Gemäss Zeugenaussage von C. wurden die in Rechnung gestellten Leistungen vereinbarungsgemäss erbracht. Weiter habe der Berufungsbeklagte die Honorarnote vom 3. September 2007 nicht beanstandet und gar ausdrücklich für in Ordnung befunden (act. VI.1, S. 4). Es gibt keinen Grund, diese Aussage in Zweifel zu ziehen, auch wenn der Zeuge gleichzeitig zu Protokoll gab, mit dem Berufungskläger befreundet zu sein und er offenbar seinen eigenen Honoraranspruch gegenüber dem Berufungsbeklagten gerichtlich durchsetzen musste. Die Honorarnote wurde vom Berufungsbeklagten im Übrigen trotz mehrmaliger Mahnung nie bestritten oder in Frage gestellt; auch nicht im vorliegenden Verfahren.