Seite 13 — 19 schäften betraut. Bei der Ausarbeitung der Verträge handelt es sich um Aufgaben, die sowohl Gegenstand notarieller Tätigkeit wie auch Gegenstand eines Auftrags im Sinne von Art. 394 ff. OR sein können. Aufgrund dessen ist davon auszugehen, dass der Berufungskläger für die Ausarbeitung der Verträge hilfsweise den Notariatstarif anwenden durfte. Selbst wenn man dieser Auffassung nicht folgen würde, wäre die geltend gemachte Forderung jedenfalls aber auch aus nachfolgendem Grund als ausgewiesen zu betrachten.