Nicht klar ist, ob danach nur die tatsächlichen Notariatsarbeiten nach dem Notariatstarif abgerechnet werden sollten, worunter die Ausarbeitung der Verträge wie dargelegt nicht fallen würde, oder ob dieser Tarif hilfsweise für sämtliche Tätigkeiten beigezogen werden sollte, die Gegenstand notarieller Tätigkeit sein können. Für Letzteres spricht der Umstand, dass bei der Beschreibung des Auftragsinhalts in der fraglichen Vereinbarung nur von „Ausarbeitung“ der erforderlichen Verträge für den Erwerb der Grundstücke, nicht aber von deren Beurkundung die Rede ist. Der Berufungskläger wurde somit zu jenem Zeitpunkt (noch) gar nicht mit Notariatsge-