d/bb. Gemäss Auftrag/Generalvollmacht mit Substitutionsbefugnis vom 25. Juni 2007 sollte vorliegend die Entschädigung für notarielle Arbeiten nach der Verordnung über die Notariatsgebühren des Kantons Graubünden erfolgen. Nicht klar ist, ob danach nur die tatsächlichen Notariatsarbeiten nach dem Notariatstarif abgerechnet werden sollten, worunter die Ausarbeitung der Verträge wie dargelegt nicht fallen würde, oder ob dieser Tarif hilfsweise für sämtliche Tätigkeiten beigezogen werden sollte, die Gegenstand notarieller Tätigkeit sein können.