Dabei darf hilfsweise auch der Gebührentarif für Notare beigezogen werden. Es ginge jedoch nicht an, dass ein Rechtsanwalt eine Gebühr anstelle eines Honorars erhebt und diese auf die Verordnung über die Notariatsgebühren abstützt. Ein solcher Entschädigungsanspruch beruht nämlich nicht auf einem Vertrag, sondern auf einem öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis zwischen dem Notar und der Klientschaft (Franz Müller/Gian Sandro Genna, Kommentar zum Notariatsrecht des Kantons Bern, Bern 2009, N 21 zu Art. 50 NG-BE; Peter Ruf, Notariatsrecht, Langenthal 1995, § 9 N 300). Ein Rechtsanwalt ist daher nicht befugt, für seine Arbeiten einer derartige Gebühr zu erheben;