Nach Art. 16 Abs. 1 des kantonalen Anwaltsgesetzes (BR 310.100) sowie Art. 1 Abs. 3 der kantonalen Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (HV; BR 310.250) darf das Honorar des Rechtsanwalts in einer Vereinbarung mit dem Klient – unter den Vorgaben des Anwaltsrechts, insbesondere des Verbots des Erfolgshonorars (Art. 12 lit. e des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte [BGFA; SR 935.61]), welche vorliegend nicht tangiert sind – indes frei bestimmt werden. Dabei darf hilfsweise auch der Gebührentarif für Notare beigezogen werden.