Folgt man den vorangegangenen Ausführungen, so hat der Berufungskläger aber, abgesehen von den Beglaubigungen, auf deren Geltendmachung er im vorliegenden Berufungsverfahren ausdrücklich verzichtet hat, bis zum Mandatsabschluss überhaupt keine notariellen Arbeiten verrichtet, da die Ausarbeitung der betreffenden Vertragsentwürfe eine ausschliesslich anwaltliche Tätigkeit darstellte. Nach Art. 16 Abs. 1 des kantonalen Anwaltsgesetzes (BR 310.100) sowie Art. 1 Abs. 3 der kantonalen Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (HV;