Der Berufungskläger hat denn auch in der Honorarnote für Vertragsentwürfe Pauschalen im Sinne dieser Verordnung verrechnet. Folgt man den vorangegangenen Ausführungen, so hat der Berufungskläger aber, abgesehen von den Beglaubigungen, auf deren Geltendmachung er im vorliegenden Berufungsverfahren ausdrücklich verzichtet hat, bis zum Mandatsabschluss überhaupt keine notariellen Arbeiten verrichtet, da die Ausarbeitung der betreffenden Vertragsentwürfe eine ausschliesslich anwaltliche Tätigkeit darstellte.