Seite 12 — 19 d/aa. Im Auftrag/Generalvollmacht mit Substitutionsbefugnis vom 25. Juni 2007 (KB 10) wird in Bezug auf die Entschädigung des Bevollmächtigten für notarielle Arbeiten auf die kantonale Verordnung über die Notariatsgebühren verwiesen. Der Berufungskläger hat denn auch in der Honorarnote für Vertragsentwürfe Pauschalen im Sinne dieser Verordnung verrechnet.