Auf jeden Fall findet sich darin keine Bestimmung, die auf eine bereits abschliessende Willensbildung der Parteien schliessen liesse. Folglich handelt es sich bei den ausgeführten Tätigkeiten in Zusammenhang mit der Ausarbeitung der Grundstückkaufverträge entgegen der Auffassung der Vorinstanz um rein anwaltliche Tätigkeiten. Die Vorinstanz hätte daher auch in Bezug auf die für die Ausgestaltung der Grundstückkaufverträge erbrachten Leistungen auf die Klage eintreten müssen, weshalb die Berufung in diesem Punkt gutzuheissen ist. d. Zu prüfen bleibt, ob der geltend gemachte Forderungsbetrag von Fr. 6'200.-- für die Ausarbeitung der beiden Grundstückkaufverträge ausgewiesen ist.