Aufgrund der Akten gilt somit als erstellt, dass jegliche Handlungen seitens des Berufungsklägers vor der gemeinsamen Willensbildung erfolgt sind und es in der Folge gar nie zu einer gemeinsamen Willensbildung der Parteien gekommen ist. Dies wird auch bei Durchsicht der vorformulierten Grundstückkaufverträge (KB 16 und 17) ersichtlich, welche stets dieselben Klauseln sowie zahlreiche Leerstellen enthalten. Auf jeden Fall findet sich darin keine Bestimmung, die auf eine bereits abschliessende Willensbildung der Parteien schliessen liesse.