In der Folge führten die Verhandlungen mit den involvierten Banken offenbar nicht zum Ziel und der Kauf der betreffenden Grundstücke kam nicht zustande. Da der Vertragswille der beiden Parteien somit gar noch nicht durch Festlegung eines übereinstimmenden Vertragsinhalts entstanden war, konnte die Rogation, d.h. das Ersuchen um Durchführung des Beurkundungsverfahrens als dessen erste Phase (vgl. Brückner, a.a.O., § 4 N 144, § 18 N 511 ff.; Stephan Wolf, Kommentar zum Notariatsrecht des Kantons Bern, Bern 2009, N 1 ff. und N 14 ff. zu Art. 32 NV-BE), gar noch nicht eingeleitet werden.