VI.1, S. 2). Bis zu diesem Zeitpunkt stellten die vom Berufungskläger ausgeführten Arbeiten zweifelsohne anwaltliche Tätigkeit dar, da die Grundstückseigentümer eben erst kontaktiert wurden und von einer Willensbildung beider Parteien insofern keine Rede sein konnte. Erst im Anschluss daran wurden die Verhandlungen mit D., E. sowie F. und G. aufgenommen; dieser Zeitpunkt stellt mithin den Beginn der Willensbildung der Parteien dar. In der Folge führten die Verhandlungen mit den involvierten Banken offenbar nicht zum Ziel und der Kauf der betreffenden Grundstücke kam nicht zustande.