Einen solchen darf der Notar nach dem Gesagten erst anfertigen, wenn der Vertragswille der Parteien bereits feststeht. Selbstredend dürfen auch in diesem Stadium noch kleinere Ungereimtheiten oder allfällige Differenzen bereinigt werden, bei grösseren Unstimmigkeiten muss der Notar indes strenge Neutralität bewahren und es ist ihm untersagt, für die eine oder andere Seite Partei zu ergreifen. Nach den vorangegangenen Ausführungen ist für den vorliegenden Fall somit entscheidend, ob die Willensbildung der Parteien – unter Umständen mit Ausnahme von Details – bereits abgeschlossen war und es lediglich noch um die Umsetzung dieses gemeinsamen Vertragswillens ging.