klare Grenze bildet indessen gemäss dem gleichen Absatz das Beeinflussungsverbot. Neben der Beurkundung als solcher zählen auch alle dafür notwendigen Vorbereitungs- und Vollzugshandlungen (sog. Akzidentalien) – wie beispielsweise die Einholung eines Grundbuchauszugs – zu den Tätigkeiten des Notars. Diese müssen indes in unmittelbarem Zusammenhang mit der Beurkundung stehen (Wolf/Pfammatter, a.a.O., N 5 zu Art. 29 NG-BE). Ebenfalls zu den Akzidentalien gehört wohl die Erstellung eines Vertragsentwurfs. Einen solchen darf der Notar nach dem Gesagten erst anfertigen, wenn der Vertragswille der Parteien bereits feststeht.