Seite 10 — 19 Notariatsrecht des Kantons Bern, Bern 2009, N 1 zu Art. 20 NG-BE; Christian Brückner, Schweizerisches Beurkundungsrecht, Zürich 1993, § 31 N 883). Dabei hat er wohl die Vorstellungen und Absichten der Beteiligten zu ermitteln, diese über Inhalt und erkennbare Tragweite des Geschäfts zu belehren sowie auf Beseitigung von Widersprüchen oder Unklarheiten hinzuwirken (Art. 24 Abs. 3 NG; vgl. auch Wolf/Pfammatter, a.a.O., N 13 ff. zu Art. 35 NG-BE); klare Grenze bildet indessen gemäss dem gleichen Absatz das Beeinflussungsverbot.