37 NG-BE). Nach Art. 24 Abs. 3 NG besteht gar ein ausdrückliches Verbot, die freie Entscheidung der Beteiligten zu beeinflussen. Im Zusammenhang mit der Vertragsgestaltung kommt dem Rechtsanwalt als Parteivertreter somit die Aufgabe zu, den Willen der Gegenpartei im Sinne seines Klienten zu beeinflussen und auf dessen Willensbildung einzuwirken, während die Tätigkeit des Notars vielmehr darin besteht, den bereits gebildeten Gestaltungswillen beider Parteien umzusetzen und in geeignete Vertragsform zu bringen (vgl. Stephan Wolf/Aron Pfammatter, Kommentar zum