Ein solches Verhalten vermag allenfalls eine zivilrechtliche Haftung des Rechtsanwalts zu begründen, wenn dem Klienten daraus Schaden entsteht. Disziplinarisch relevant ist es dann, wenn der Rechtsanwalt seinen Klienten nicht nach bestem Wissen berät oder gar vorsätzlich dessen Interessen zuwider handelt (Fellmann, a.a.O., N 26 zu Art. 12 BGFA). – Demgegenüber ist es Pflicht des Notars, die Interessen der Beteiligten gleichmässig und objektiv zu wahren (Art. 24 Abs. 2 NG; vgl. auch Aron Pfammatter, Kommentar zum Notariatsrecht des Kantons Bern, Bern 2009, N 7 f. zu Art. 37 NG-BE).