Im Zusammenhang mit der Ausarbeitung von Verträgen bedeutet dies die Aushandlung möglichst günstiger Bedingungen für den eigenen Klienten. Die Interessen der Gegenpartei brauchen ihn dabei nicht zu interessieren; im Gegenteil würde ihm zum Vorwurf gereichen (Schlechterfüllung des Auftrags), wenn er zuliesse, dass sein Klient aufgrund seines unvollständigen Einsatzes nachteilige Folgen zu zeitigen hätte, während der Gegenpartei dadurch gleichzeitig Vorteile entstünden. Ein solches Verhalten vermag allenfalls eine zivilrechtliche Haftung des Rechtsanwalts zu begründen, wenn dem Klienten daraus Schaden entsteht.