Die aus Art. 398 Abs. 2 OR abgeleitete Treuepflicht gebietet ihm, die Interessen des Auftraggebers nach besten Kräften zu wahren und alles zu unterlassen, was diese Interessen schädigen könnte (Walter Fellmann, Kommentar zum Anwaltsgesetz, Zürich 2005, N 25 zu Art. 12 BGFA; Schiller, a.a.O., N 14; BGE 131 I 223 E. 4.6.3 S. 237). Sie ist umfassender Natur und erstreckt sich auf alle Aspekte des Mandatsverhältnisses (Urteil des Bundesgerichts vom 27. Juli 2007, 2P.318/2006, E. 11.1). Im Zusammenhang mit der Ausarbeitung von Verträgen bedeutet dies die Aushandlung möglichst günstiger Bedingungen für den eigenen Klienten.