c. Ausgangspunkt einer klaren Grenzziehung sind die unterschiedlichen Funktionen der anwaltlichen Tätigkeit einerseits und der notariellen andererseits. Der Rechtsanwalt ist ein ausgesprochener Parteivertreter. Seine Aufgabe besteht in der Durchsetzung der Interessen des Klienten, welche Richtschnur und Massstab jeden anwaltlichen Tuns sind (Kaspar Schiller, Schweizerisches Anwaltsrecht, Zürich 2009, N 6). Die aus Art. 398 Abs. 2 OR abgeleitete Treuepflicht gebietet ihm, die Interessen des Auftraggebers nach besten Kräften zu wahren und alles zu unterlassen, was diese Interessen schädigen könnte (Walter Fellmann, Kommentar zum Anwaltsgesetz, Zürich 2005, N 25 zu Art.