Seite 9 — 19 Notariatsgebühren (BR 210.370) zu entschädigen wären, anbelange, so beinhalte diese keineswegs eine „notarielle Mandatserteilung“, sondern lediglich eine Parteivereinbarung, wie Arbeiten, für welche besagte Verordnung eine Gebühr vorsehe, zu honorieren und abzurechnen wären. Im Übrigen brauche es für notarielle Geschäfte überhaupt keine Vollmacht; der Notar werde vielmehr rogiert.