Vorliegend habe zwischen dem Berufungskläger und dem Berufungsbeklagten aber eben gerade und insbesondere auch für die Kaufverhandlungen ein solches Anwaltsmandat bestanden, was auch von der Vorinstanz nicht in Abrede gestellt werde, weshalb sie ihm denn auch einen Teil seiner Forderung zugesprochen habe. Soweit er als Notar des Berufungsbeklagten tätig geworden wäre, wären sämtliche Amtshandlungen nichtig gewesen (Art. 40 Abs. 1 lit. b NG). Was sodann die im Auftrag mit Generalvollmacht enthaltene Regelung, wonach notarielle Arbeiten gemäss kantonaler Verordnung über die