Es liege nämlich ein Ausstandsgrund vor, wenn die Urkundsperson – also der Notar – zu einzelnen „zu Urkund erklärenden oder von diesen vertretenen Sachbeteiligten in einem Vertragsverhältnis stehe“, was bei einem aktuellen oder abgeschlossenen Anwaltsmandat in einer den Beurkundungsgegenstand unmittelbar berührenden Sache der Fall sei. Vorliegend habe zwischen dem Berufungskläger und dem Berufungsbeklagten aber eben gerade und insbesondere auch für die Kaufverhandlungen ein solches Anwaltsmandat bestanden, was auch von der Vorinstanz nicht in Abrede gestellt werde, weshalb sie ihm denn auch einen Teil seiner Forderung zugesprochen habe.