22 Abs. 1 lit. a NG habe er als Vertreter des Berufungsbeklagten somit gar nie als Notar tätig werden können, schon gar nicht im Verhältnis zu allfälligen Verkäufern der betreffenden Liegenschaften. Es liege nämlich ein Ausstandsgrund vor, wenn die Urkundsperson – also der Notar – zu einzelnen „zu Urkund erklärenden oder von diesen vertretenen Sachbeteiligten in einem Vertragsverhältnis stehe“, was bei einem aktuellen oder abgeschlossenen Anwaltsmandat in einer den Beurkundungsgegenstand unmittelbar berührenden Sache der Fall sei.