b. Der Berufungskläger hält dem entgegen, dass nicht nur die Ausarbeitung von Kaufverträgen zu seinen Aufgaben gehört habe, sondern im Besonderen auch die Führung von Verhandlungen mit Verkäufern, Nachbarn, Behörden etc. Zudem habe er die Gründung einer Gesellschaft vorbereiten sollen, über welche die betreffenden Grundstücke hätten erworben werden sollen. Ebenso habe der Berufungsbeklagte ihn gebeten, Verwaltungsrat dieser zu gründenden oder zu übernehmenden Gesellschaft zu werden. Gemäss Art. 22 Abs. 1 lit.