soweit er jedoch notarielle Arbeiten zum Gegenstand habe, liege ein öffentlichrechtlicher Vertrag vor (E. 1.e.bb, S. 10 f.). Was die Redigierung der beiden Grundstückkaufverträge anbelange, so unterlägen diese der öffentlichen Beurkundung, womit sowohl die entsprechenden Handlungen als auch der ihnen zugrunde liegende Vertrag öffentlichrechtlicher Natur sei. Auf die vorliegende Klage könne daher insoweit nicht eingetreten werden, als sie sich auf die Forderungen aus den beiden öffentlich zu beurkundenden Grundstückkaufverträgen beziehe (E. 1.e.cc, S. 12).